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Steuerguthaben 4.0 und 5.0

Industrie 4.0 für 2024

Das Steuerguthaben für Neuinvestitionen „Industrie 4.0“ beträgt für die im Jahr 2024 getätigten Investitionen:
– 20% für materielle Anlagen (Tabelle A)
– 15% für immaterielle Anlagen (Tabelle B)

 

Die Anforderungen der getätigten Investitionen sind gleichgeblieben (Tabelle A und Tabelle B).

 

Wie Sie bereits wissen, muss auf den Rechnungen folgender Zusatz vermerkt sein, um das Steuerguthaben nutzen zu können:
„Acquisto per il quale è riconosciuto il credito d’imposta ex art. 1, commi da 1051 a 1063, Legge n. 178/2020”.

 

NEUHEIT ab dem 30.03.2024:
Zusätzlich zu den bestehenden Verpflichtungen, wurde mit Art. 6 des Gesetzesdekret Nr. 39/2024 für alle zu tätigende Investitionen ab dem 29.03.2024 eine verpflichtende Meldung an die GSE eingeführt.
Es sind 2 Meldungen zu versenden:
– Eine Meldung wird vor dem Tätigen der Investition verschickt (ex ante)
– Eine Meldung wird verschickt, nachdem die Investition abgeschlossen wurde.

 

Die Einreichung der Formulare bei der GSE ist eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der genannten Steuergutschriften durch Verrechnung im Formular F24 .
Um die Meldung verschicken zu können wird die digitale Unterschrift benötigt.

Steuerguthaben „Transition 5.0“

Die neue Steuergutschrift „Transition 5.0“, eingeführt durch Art. 38, DL n. 19/2024, sog. „PNRR-Dekret 4“, steht Unternehmen zu, die in den Jahren 2024 und 2025 neue Investitionen in materielle und immaterielle Investitionsgüter tätigen (Tabelle A und B).

 

Die in den Tabellen A und B genannten Investitionsgüter sind die gleichen, für die die Steuergutschrift für Investitionsgüter der „Industrie 4.0“ beansprucht werden kann.

 

Die Anschaffungen sind im Rahmen eines Investitionsplanes vorzunehmen, der eine Energieeinsparung von zumindest drei Prozent auf Ebene der Produktionsstätte bzw. des Werkes oder von fünf Prozent auf Ebene des jeweiligen Produktionsprozesses erzielt, in welchem die Neuinvestition eingesetzt wird.

 

Die Höhe der Beihilfen ist degressiv in Bezug auf die Investitionssumme und progressiv in Bezug auf die Energieeinsparung gestaltet. Für Investitionen bis zu 2,5 Mio Euro stehen je nach Energieeinsparung 35%-45% an Steuergutschrift zu.

 

Wir weisen darauf hin, dass der bürokratische Aufwand für die Anspruchnahme des Steuerguthabens 5.0 beträchtlich ist. Ebenso benötigen Projekte dieses Ausmaßes und mit diesen Zielvorstellungen eine angemessene Vorlauf- und Planungszeit. Womit die Zeit zur Durchführung der Investitionen bis Ende 2025 knapp bemessen ist.
Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Investitionsbeihilfen laut Industrie 4.0 weiterhin gültig sind. Die Beihilfen sind zwar geringer (20 Prozent für Investitionen bis zu 2,5 Millionen Euro), der bürokratische Aufwand ist jedoch weit geringer und man kennt das entsprechende Procedere.

 
 

 

 

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