Irpef-Tarif
(G. 199/2025 K. 3)
Der Irpef-Satz für Einkommen zwischen 28.000 € und 50.000 € sinkt ab 2026 von 35 % auf 33 %
Steuerabsetzbeträge Wiedergewinnungsarbeiten und energetische Sanierung
(G. 199/2025 K. 22,616 u. 617)
Die Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten (Gebäudesanierung) und energetische Sanierung (Ökobonus) werden beschränkt für das Jahr 2026
im selben Ausmaß wie für das Jahr 2025 bestätigt. Die Reduzierung der Steuerabsetzbeträge wird somit auf 2027 verschoben.
Die Absetzbeträge betragen somit 50 % für Maßnahmen an der Hauptwohnung und 36 % für andere Wohnungen (wie Zweitwohnungen, verfügbare oder vermietete Wohnungen). Die Höchstgrenze für begünstigte Ausgaben beträgt weiterhin 96.000 Euro. Der höhere Absetzbetrag steht ausschließlich dem
Eigentümer der Hauptwohnung zu.
Für detaillierte Informationen verweisen wir auf unser Rundschreiben vom
28.01.2025 Nr. 1.1 „Sanierung und energetische Sanierung von Immobilien –
Neuregelung 2025“.
Möbelbonus
(G. 199/2025 K. 22,616 u. 617)
Wer außerordentliche Sanierungsarbeiten in Wohneinheiten durchführt, kann auch im Jahr 2026 den Möbelbonus von 50% für Einrichtung und Haushaltsgeräte bis zu 5.000€ in Anspruch nehmen. Die Sanierungsarbeiten müssen ab 01.01.2025 begonnen worden sein.
Zusatzrentenfonds
(G. 199/2025 K. 201-202)
Einzahlungen zu Gunsten von Zusatzrentenfonds durch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbstständige können nun bis zu 5.300€ pro Jahr von der Steuergrundlage abgesetzt werden.
Ersatzbesteuerung 5%
(G. 199/2025 K. 7)
Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen (incrementi retributivi) werden mit einem begünstigten Steuersatz von 5% besteuert, sofern das Lohneinkommen 2025 33.000€ nicht überschreitet.
Besteuerung Leistungsprämien 1% bis zu 5.000€
(G. 199/2025 K. 8-9)
Leistungsprämien und Gewinnbeteiligungen zu Gunsten von Arbeitnehmer/innen bis zu 5.000€ werden 2026 und 2027 mit einem reduzierten Steuersatz von 1% besteuert. Die Zugangsbedingungen (Betriebsabkommen, Berechnung der Leistungssteigerungen, Innovation usw.) bleiben aufrecht.
Außerordentliche Lohnelemente
(G. 199/2025 K. 10-12)
Außerordentliche Lohnelemente wie Nachtarbeit, Feiertagsarbeit, Turnusarbeit, u.Ä. können beschränkt auf das Jahr 2026 bis zu 1.500€ mit 15% besteuert werden. Die Reduzierung gilt bis zu einem Jahresbruttolohn 2025 von 40.000€.
Besteuerung Überstunden Sanität
(G. 199/2025 K. 944)
Ab 2026 gilt der bisherige Steuersatz von 5 % nicht nur für Pflegekräfte in der öffentlichen Sanität, sondern auch für jene in privaten, akkreditierten Einrichtungen und stationären Pflegeeinrichtungen.
Steuerbefreiung für elektr. Essensgutscheine
(G. 199/2025 K. 14)
Elektronische Essensgutscheine bis zu 10€ sind einkommenssteuerfrei und nicht beitragspflichtig (bisher 8€).
Lohnzuschläge im Tourismus
(G. 199/2025 K. 18-21)
Die Steuerbegünstigung für Arbeitnehmer/innen im Tourismus (15 % auf Nachtarbeit und Überstunden an Feiertagen) wird erneut verlängert und gilt nun auch für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. September 2026; die bisherigen Regeln bleiben unverändert.
Aufwertung Beteilungen natürliche Personen
(G. 199/2025 K. 144)
Die Ersatzsteuer für die Aufwertung von Beteiligungen steigt von 18 % auf 21 %, während die Steuer für die Aufwertung von Baugrundstücken unverändert bei 18 % bleibt.
