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NEUERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN UND FREIBERUFLER

Kurzzeitvermietungen bis zu 30 Tagen
(G. 199/2025 K. 17)

Die Mieteinkommen der 1. Wohnung mit Kurzeitvermietung werden zu 21% (cedolare secca) besteuert. Die Mieteinkommen der 2. Wohnung werden mit 26% besteuert. Ab der 3. Wohnung ist die Mehrwertsteuernummer zu beantragen.

Steuerzahlkarten
sog. „Rottamazione-quinquies“
(G. 199/2025 K. 82-101)

Unbezahlte Steuerzahlkarten für Steuern und Inps-Beiträge, die erklärt und nicht entrichtet worden sind, welche die Jahre 2000 bis 2023 betreffen können auch ratenweise nachbezahlt werden. Es sind ausschließlich die Steuern und Beiträge zu bezahlen. Auf Zinsen, Strafen und Einhebungsgebühren wird verzichtet. Innerhalb 30.04.2026 ist ein Antrag, um begünstigte Zahlung zu stellen.

NB: Im Gegensatz zu vorherigen Auflagen der „Rottamazione“ müssen die überfälligen Steuern und Inps-Beiträge in der Steuererklärung erklärt worden sein.

Eingeschränkte Verrechnung von Steuerguthaben
(G. 199/2025 K. 116)

Bisher galt bei verfallenen Steuerzahlkarten und vollstreckbaren Steuerfestsetzungen über 100.000 Euro ein Verbot der Verrechnung von Steuerguthaben (mit Ausnahme interner Verrechnungen). Diese Grenze wird nun auf 50.000 Euro abgesenkt.

Zahlungen Freiberufler von öffentlichen Körperschaften
(G. 199/2025 K. 725)

Für die Freiberufler gilt ab 15.06.2026 folgende Einschränkung: Falls überfällige Zahlungsbescheide oder andere Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Verwaltung vorliegen, werden die Zahlungen für Forderungen aus erbrachten Leistungen an öffentlichen Ämtern blockiert und gegebenenfalls direkt an die zuständige Behörde beglichen.

Hyper Abschreibung für Unternehmen
(G. 199/2025 K. 427-436)

Für in der EU bzw. EWR produzierte Investitionsgüter, welche die Voraussetzungen von Industrie 4.0 erfüllen, gibt es ab 01.01.2026 und bis 30.09.2028 die Hyper Abschreibung. Ausgeschlossen sind Investitionen 4.0, welche 2025 oder im verlängerten Termin 2026 getätigt werden.
Die Abschreibungen werden dadurch auf 180% des Anschaffungswertes getätigt.

Steuerguthaben in der Landwirtschaft
(G. 199/2025 K. 454-459)

Investitionen in der Landwirtschaft, welche die Voraussetzungen von Industrie 4.0 erfüllen, genießen ein Steuerguthaben von 40%.

Auf Rechnungen, Transportdokumente und allen anderen Dokumenten muss der Gesetzesverweis angeführt werden. Ebenso ist eine Bestätigung eines Rechnungsrevisors notwendig

Vorab- und Nachmeldung

Bei Beanspruchung von Steuerguthaben und Hyperabschreibung ist vor und nach Durchführung der Maßnahme (z.B. Anschaffung von Investitionen) eine Meldung zu machen.

Pauschalsystem „Regime Forfettario“
(G. 199/2025 K. 27)

Arbeitnehmer- und Rentner können mit lohnabhängigem Einkommen oder Rentenbezügen im Jahr 2025 bis 35.000 Euro das Pauschalsystem „Regime forfettario“ für selbständige Tätigkeiten anwenden. 

Verbindung POS mit Registrierkasse und Angabe der Zahlungsmodalität ab 01.01.2026
(G. 207/2024 K. 74)

Elektronische Registrierkassen müssen mit den Inkassogeräten der Bank (POS-Geräten) über das WWW verbunden sein. So erfolgt die gleichzeitige Übermittlung der Inkassi an die Agentur der Einnahmen.
Wir informieren sie, sobald die Umsetzung geklärt ist (voraussichtlich Anfang März).

Ab 01.01.2026 ist es zudem notwendig, die Zahlungsmodalität über die Registrierkasse richtig anzugeben (Pos, Bar,…). Kontaktieren Sie dazu ihren Kassalieferanten.

Versicherungspflicht für Unternehmen
(GD 200/2025 Art. 15)

Ab 2026 besteht die Versicherungspflicht gegen Katastrophenrisiken. Diese Verpflichtung betrifft alle Unternehmen in Italien sowie ital. Betriebsstätten ausländischer Unternehmen. Tourismus- Bar- und Restaurantbetriebe müssen sich innerhalb März 2026 versichern.

Privatisierung Betriebsgüter
(G. 199/2025 K.41)

Einzelunternehmen können vom 01.01.2026 bis 31.05.2026 Betriebsimmobilien des Anlagevermögens (immobili strumentali), welche am 30.09.2025 Bestandteil des Betriebsvermögens waren, begünstigt in das Privatvermögen überführen.

Umwandlung in einfache Gesellschaft und Zuweisung von Immobilien
(G. 199/2025 K. 35-40)

Gesellschaften können Immobilien, (nicht Betriebsimmobilien des Anlagevermögens – immobili non strumentali) den Gesellschaftern begünstigt zuweisen oder die Gesellschaft in eine einfache Gesellschaft umwandeln.

Freistellung Rücklagen
(G. 199/2025 K. 44-45)

Unter Steueraussetzung stehende Rücklagen (z. B. Aufwertungsrücklagen), die im Abschluss 2025 vorhanden sind, können wiederum durch eine Ersatzsteuer von 10 % freigestellt werden.

Besteuerung Landwirtschaft
(G. 199/2025 K. 15)

Die bisherigen Steuerbefreiungen für berufliche Landwirte (IAP) und selbstbewirtschaftende Landwirte (CD) bleiben auch 2026 bestehen: vollständige Befreiung bis 10.000 €, Halbierung bis 15.000 €, darüber keine Befreiung.

Neue Mittel für Sabatini Förderung
(G. 199/2025 K. 468)

Für die Förderung von Produktivitätsinvestitionen von Mikro-, Klein- und Mittelbetrieben wird das Programm „Nuova Sabatini“ weitergeführt und die Mittel dafür aufgestockt

Gesetzlicher Zinsfuß
(Decreto MEF 10.12.2025)

Der gesetzliche Zinsfuß wird von 2% auf 1.6% herabgesetzt.

Umsätze von Vereinen
(GvD 186/2025)

Einnahmen von Sondervergütungen oder andere als übliche Beiträge für Leistungen von Vereinen an Mitglieder oder anderen Teilhabern im Rahmen ihrer institutionellen Tätigkeiten sind bis zum 31. Dezember 2035 außerhalb des Mehrwertsteuerbereichs.

Bonus für Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen
(G. 199/2025 c. 219-220)

Auch für 2026 ist ein Bonus von 60 € pro Monat für Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen mit mindestens zwei Kindern vorgesehen, sofern das Jahreseinkommen 40.000 € nicht überschreitet. Der Antrag ist über die INPS einzureichen.

Vollversammlung „a distanza“
(GD 200/2025 Art. 14)

Die Bestimmungen zur Durchführung von Vollversammlungen und Stimmabgabe auf elektronischem Weg wurden bis zum 30.09.2026 verlängert

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